Weitere Entscheidung unten: LG München I, 18.05.2022

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.01.2021 - 1 S 124/21   

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https://dejure.org/2021,836
VGH Baden-Württemberg, 27.01.2021 - 1 S 124/21 (https://dejure.org/2021,836)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 (https://dejure.org/2021,836)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - 1 S 124/21 (https://dejure.org/2021,836)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Wettannahmestellen: Bloße Entgegennahme von Wetten erlaubt; Erfolgreicher Eilantrag gegen Corona-Verordnung; Nur kontaktarme Wettannahme innerhalb fester Zeitfenster gestattet, Verweilen in Wettannahmestelle bleibt verboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettannahmestellen - und ihre Öffnung bei "Click & Collect"-Angeboten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wettannahmestellen: Bloße Entgegennahme von Wetten erlaubt

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Sigmaringen, 12.05.2021 - 1 K 1415/21

    Corona; Bundesnotbremse; Wettannahmestelle

    Zur Begründung beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.01.2021 (- 1 S 124/21 -, Juris).

    Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 -, Juris), das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.11.2020 - 3 R 226/20 -, Juris) und der Saarländische Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 01.03.2021 - Lv 5/21 -, Juris) - allerdings nur in Bezug auf landesrechtliche Verordnungen - Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen haben, haben der Bayerische VGH (Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 -, Juris), das Sächsische OVG (Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 -, Juris) sowie die Verwaltungsgerichte Berlin (Beschlüsse vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 - und vom 05.03.2021 - 4 L 31/21 -, beide in Juris) und Hamburg (Beschluss vom 30. November 2020 - 7 E 4633/20 -, Juris) dies verneint.

    Die Annahme eines Streitwerts in Höhe von zweimal 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs (Gewerbeuntersagung) erachtet die Kammer hier für überhöht, da lediglich um eine temporäre Schließung aufgrund des Pandemiegeschehens gestritten wird und die Vorschrift des § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG spätestens mit Ablauf des 30.06.2021 nach § 28b Abs. 10 IfSG außer Kraft tritt (vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 -, Juris).

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 20 NE 21.340

    Schließung von Wettannahmestellen wegen Corona

    Zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 gestellten und mit Schriftsätzen vom 3. und 10. Februar 2021 ergänzten Eilantrags verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27. Januar 2021 (Az. 1 S 124/21), mit dem die dortige landesrechtliche Betriebsschließung von Wettannahmestellen vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sei, soweit diese den Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagten, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolge.

    Die landesrechtliche Situation in Baden-Württemberg, die dem Beschluss vom 27. Januar 2021 (Az. 1 S 124/21) zugrunde liege, sei nicht unbesehen auf die Rechtslage in Bayern übertragbar.

    Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27. Januar 2021, der dies für die dortige landesrechtliche Regelung festgestellt hat (vgl. VGH BW, B.v. 27.1.2021 - 1 S 124/21; vgl. auch B.v. 22.1.2021 - 1 S 139/21 - juris Rn. 39 zu § 1d CoronaVO BW), greift deshalb zu kurz.

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

    Dies habe auch der VGH Mannheim bei seiner Entscheidung vom 27. Januar 2021 (1 S 124/21) mit eingestellt und einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben.

    Insoweit hält die Kammer auch die anderslautenden Erwägungen des VGH Mannheim hat in seinem ebenfalls eine Wettannahmestellen betreffenden Beschluss vom 27. Januar 2021 (VGH 1 S 124/21) hier nicht für übertragbar.

  • OVG Saarland, 11.02.2021 - 2 B 32/21

    Corona-Eilverfahren: Wettvermittlungsstellen

    Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.1.2021 - 1 S 124/21 -, mit dem das seit dem 16.12.2020 in Baden-Württemberg geltende Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sei, soweit damit der Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagt werde, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolge.

    [a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.1.2021 - 1 S 124/21 (vgl. die Pressemitteilung dieses Gerichts)] Abgesehen davon, dass es sich auch bei der im Antrag beschriebenen Betriebsform um eine Wettvermittlungsstelle i.S.v. § 7 Abs. 6 VO-CP handelt und nicht um ein "Ladengeschäft" oder ein "Ladenlokal" i.S.v. § 7 Abs. 3 VO-CP, ist diese Betriebsform auch nicht mit einem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VO-CP zugelassenen Abhol- oder Lieferdienst vergleichbar.

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 3 B 417/21

    Wettannahmestelle; Corona; Gleichbehandlung

    Dienen sie auch dem längeren Verweilen, handelt es sich um Vergnügungsstätten, während die reine Annahmestelle ohne Verweilmöglichkeit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht mit einem Einzelhandels- oder Ladengeschäft vergleichbar ist, da die reine Annahmestelle nur der kurzzeitigen Abwicklung eines Wettgeschäfts und nicht dem längeren Verweilen im Inneren dient (VGH BW, Beschl. v. 27. Januar - 1 S 124/21 -, juris Beschlussausfertigung S. 13 m. w. N.).
  • VG Sigmaringen, 31.05.2021 - 1 K 1415/21
    Die Annahme eines Streitwerts in Höhe von zweimal 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs (Gewerbeuntersagung) erachtet die Kammer hier für überhöht, da lediglich um eine temporäre Schließung aufgrund des Pandemiegeschehens gestritten wird und die Vorschrift des § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG spätestens mit Ablauf des 30.06.2021 nach § 28b Abs. 10 IfSG außer Kraft tritt (vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 -, Juris).
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Rechtsprechung
   LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21 WEG   

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https://dejure.org/2022,25704
LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21 WEG (https://dejure.org/2022,25704)
LG München I, Entscheidung vom 18.05.2022 - 1 S 124/21 WEG (https://dejure.org/2022,25704)
LG München I, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 1 S 124/21 WEG (https://dejure.org/2022,25704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 26, § 27; WEG § 23 Abs. 2 (idF bis zum 1.1.2020)
    Sondervergütung des Verwalters für Sanierungsmaßnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Sondervergütung des Verwalters; §§ 27, 28 WEG; 305 ff BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Sondervergütung für die Verwalterin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2022, 655
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21
    Die Wohnungseigentümer können vielmehr einem Verwalter etwa deshalb eine höhere Vergütung zahlen, weil sie mit ihm gut zurechtkommen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 30).

    Sofern die übliche Verwaltervergütung deutlich überschritten wird, genügt dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung aber regelmäßig nur dann, wenn sie auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der Überschreitung rechtfertigt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 30).

    Unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten ist bei einer Vergütung, die - wie hier - nicht pauschal für sämtliche vom Verwalter nach dem Gesetz oder dem abgeschlossenen Vertrag geschuldete Leistungen gezahlt wird, sondern in Preisbestandteile oder Teilentgelte aufgeteilt ist, das den Wohnungseigentümern zustehende Gestaltungsermessen nicht schon dann überschritten, wenn einzelne Teilentgelte die insoweit übliche Vergütung überschreiten, sondern erst, wenn auch das zu erwartende Gesamtentgelt deutliche über den üblichen Sätzen liegt und hierfür keine entsprechend gewichtigen Sachgründe vorliegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 33, 37).

    Die Tätigkeiten, für die die beschlossene Sondervergütung zu zahlen ist, lassen sich des weiteren klar und transparent von den Tätigkeiten, für die sonst nach dem Verwaltervertrag eine Vergütung geschuldet ist, abgrenzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 35).

    Als Preishauptabrede würde die Regelung gem. § 307 III BGB ohnehin nur einer Transparenzkontrolle gem. § 307 III Satz 2, 1 BGB unterliegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 29).

    Davon abgesehen ist die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, juris Rn 23).

  • AG München, 30.11.2020 - 481 C 22270/19

    Wohnung, Streitwert, Vollstreckung, Vollziehung, Verwalter, Sicherheitsleistung,

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21
    Die Berufung der Kläger zu 1) bis 4) gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2020, Az. 481 C 22270/19 WEG, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts München, Az: 481 C 22270/19 WEG, wird insoweit aufgehoben, als die Klage im Übrigen abgewiesen wurde.

  • BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21
    Andererseits sind die Wohnungseigentümer aber auch nicht daran gehindert, durch Beschluss einen bereits bestehenden Anspruch neu zu begründen und widerspricht ein Beschluss nicht schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er einen deklaratorischen Inhalt aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2016, Az: V ZR 91/16, juris Rn 16).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21
    Die Kläger konnten die Anfechtungsklage auch wirksam auf die in Ziffer 4. des Beschlusses zu TOP 8.1 der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 getroffene Regelung beschränken, weil es sich hierbei um einen abtrennbaren Teil des Beschlusses mit eigenständigem Regelungsgehalt handelt und anzunehmen ist, dass die Eigentümer den Beschluss zu TOP 8.1 auch ohne die Regelung unter Ziffer 4 getroffen hätten, § 139 BGB analog (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 11.05.2012, Az: V ZR 193/11, juris Rn 10; BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az: V ZR 233/11, juris Rn 9; Roth in Bärmann, 14. Aufl., Rn 10 zu § 46 WEG).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20

    Wohnungseigentum - Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21
    Da der streitgegenständliche Beschluss jedoch vor dem 01.12.2020 gefasst wurde, handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt und ist seine Gültigkeit auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2021, Az: V ZR 163/20, juris Rn 5; Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 31 zu § 48 WEG; Wicke in Gründeberg, 81. Aufl., Rn 5 zu § 48 WEG).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

    Auszug aus LG München I, 18.05.2022 - 1 S 124/21
    Die Kläger konnten die Anfechtungsklage auch wirksam auf die in Ziffer 4. des Beschlusses zu TOP 8.1 der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 getroffene Regelung beschränken, weil es sich hierbei um einen abtrennbaren Teil des Beschlusses mit eigenständigem Regelungsgehalt handelt und anzunehmen ist, dass die Eigentümer den Beschluss zu TOP 8.1 auch ohne die Regelung unter Ziffer 4 getroffen hätten, § 139 BGB analog (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 11.05.2012, Az: V ZR 193/11, juris Rn 10; BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az: V ZR 233/11, juris Rn 9; Roth in Bärmann, 14. Aufl., Rn 10 zu § 46 WEG).
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